GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D2)
Die GOÄ-Ziffer 4144 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D2)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst ebenfalls die Bestimmung von 25-Hydroxy-Vitamin D, wird laut Legende aber als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4142 (Vitamin E) bewertet: Werden beide Parameter im selben Zusammenhang erhoben, wird nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr angesetzt. In der praktischen Anwendung betrifft dies Konstellationen, in denen im Rahmen einer umfassenderen Vitamindiagnostik neben fettloeslichen Vitaminen auch der Vitamin-D-Status mitbestimmt wird, etwa bei Malabsorptionssyndromen oder Ernaehrungsdefiziten, die mehrere fettloesliche Vitamine gleichzeitig betreffen koennen. Inhaltlich entspricht die Untersuchung der unter Nummer 4138 beschriebenen Bestimmung der Vitamin-D-Speicherform; der Unterschied liegt allein in der abrechnungstechnischen Zuordnung zur Sammelposition, wenn die Bestimmung im Kontext der unter 4142 begonnenen Untersuchungsreihe erfolgt. Wird sie isoliert angefordert, ist die eigenstaendige Bewertung nach Nummer 4138 einschlaegig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4144 steht für „25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D2)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4144 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4144 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.