GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Folsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 4140 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Folsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung von Folsaeure und/oder Vitamin B12 mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. Die Formulierung 'und/oder' zeigt, dass beide Parameter einzeln oder gemeinsam untersucht werden koennen, ohne dass die Ziffer mehrfach angesetzt wird. In der Praxis wird sie vor allem bei Verdacht auf megaloblastaere Anaemie, neurologischen Symptomen wie Paraesthesien oder kognitiven Auffaelligkeiten, bei Malabsorptionssyndromen, veganer Ernaehrungsweise, Alkoholkrankheit oder zur Kontrolle einer Substitutionstherapie angesetzt. Folsaeure und Vitamin B12 werden diagnostisch haeufig gemeinsam betrachtet, da sich ihre Mangelbilder klinisch und laborchemisch ueberschneiden. Diese Ziffer bildet zugleich den Bezugspunkt fuer weitere Vitaminbestimmungen (Vitamin A und E, Nummern 4141 und 4142), die bei gemeinsamer Erhebung nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr mit dieser Nummer ausloesen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4140 steht für „Folsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4140 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4140 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.