GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4147: Vitamin K 18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte…

Vitamin K 18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen Untersuchung mittels Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und

Die GOÄ-Ziffer 4147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin K 18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen Untersuchung mittels Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst in ihrem ersten Teil die Bestimmung von Vitamin K und wird ebenfalls der Sammelposition mit Nummer 4142 zugeordnet, sodass bei gemeinsamer Erhebung mit den uebrigen dort genannten Vitaminen nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr anfaellt. Klinisch relevant ist die Vitamin-K-Bestimmung vor allem bei Gerinnungsstoerungen unklarer Ursache, Cholestase oder Malabsorption sowie bei Verdacht auf Vitamin-K-Mangel unter bestimmten Medikationen. Zugleich eroeffnet die Legende an dieser Stelle den neuen Abschnitt 'Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen', der die Bestimmung solcher Substanzen mittels Ligandenassay, gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung, umfasst und als Bezugsposition fuer die nachfolgenden Einzelsubstanzen (Nummern 4150 ff.) dient. Wird im Rahmen eines Drogen- oder Medikamentenspiegel-Screenings mehr als eine der dort genannten Substanzen bestimmt, wird ebenfalls nur die gemeinsame Punktzahl/Gebuehr nach dieser Nummer angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

570 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach33,22 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach38,21 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach43,19 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4142).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4147

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4147?

Die GOÄ-Ziffer 4147 steht für „Vitamin K 18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen Untersuchung mittels Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4147?

Die GOÄ-Ziffer 4147 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4147 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4147?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4147 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.