GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Vitamin E
Die GOÄ-Ziffer 4142 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin E“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Bestimmung von Vitamin E im Blut ab. Wie bei Vitamin A (Nummer 4141) ordnet die Legende sie einer Sammelposition zu: Erfolgt die Bestimmung zusammen mit der Folsaeure- und/oder Vitamin-B12-Untersuchung nach Nummer 4140, wird nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr angesetzt. In der Praxis wird Vitamin E vor allem bei Verdacht auf Mangelzustaende bestimmt, etwa bei Fettmalabsorption, chronischen Lebererkrankungen, zystischer Fibrose oder anderen Stoerungen der Fettverdauung, da Vitamin E als fettloesliches Vitamin auf eine intakte Fettresorption angewiesen ist. Neurologische Auffaelligkeiten wie Ataxie oder periphere Neuropathie koennen ebenfalls Anlass zur Bestimmung sein. Zugleich fungiert diese Nummer als Bezugsgroesse fuer weitere Parameter (Nummern 4144 bis 4147), die bei gemeinsamer Erhebung ihrerseits die gemeinsame Punktzahl/Gebuehr mit dieser Ziffer ausloesen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4142 steht für „Vitamin E“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4142 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4142 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.