GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Vitamin B1
Die GOÄ-Ziffer 4145 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin B1“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung von Vitamin B1 (Thiamin). Die Legende ordnet die Ziffer einer Sammelposition mit Nummer 4142 zu, sodass bei gemeinsamer Erhebung mit den dort genannten Parametern nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr anfaellt. In der Praxis wird Vitamin B1 vor allem bei Verdacht auf Thiaminmangel bestimmt, etwa bei chronischem Alkoholkonsum (Risiko einer Wernicke-Enzephalopathie), bei Mangelernaehrung, nach bariatrischer Chirurgie oder bei unklaren neurologischen und kardialen Symptomen, die auf eine Beriberi-Symptomatik hindeuten koennen. Die Bestimmung erfolgt typischerweise im Rahmen einer breiteren Abklaerung des Vitaminstatus, wenn mehrere wasser- und fettloesliche Vitamine gleichzeitig untersucht werden. Da sie hier gemeinsam mit fettloeslichen Vitaminen wie Vitamin E gruppiert ist, sollte bei der Abrechnung geprueft werden, ob mehrere Parameter dieser Reihe zusammen angefordert wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4145 steht für „Vitamin B1“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4145 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4145 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.