GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Vitamin B6
Die GOÄ-Ziffer 4146 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin B6“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die Bestimmung von Vitamin B6 (Pyridoxin) und wird laut Legende als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4142 bewertet, sodass bei gemeinsamer Erhebung mit den zugehoerigen Parametern nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr angesetzt wird. In der Praxis erfolgt die Bestimmung bei Verdacht auf Vitamin-B6-Mangel, der sich unter anderem in peripheren Neuropathien, Hautveraenderungen, sideroblastischer Anaemie oder erhoehtem Homocystein aeussern kann, sowie bei Risikogruppen wie chronischem Alkoholkonsum, bestimmten Medikamenteneinnahmen oder Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht. Auch im Rahmen der Abklaerung unklarer neurologischer Beschwerden kann sie angefordert werden. Wie bei Vitamin B1 handelt es sich um eine ergaenzende Bestimmung innerhalb einer umfassenderen Vitaminstatusdiagnostik, weshalb die gemeinsame Abrechnung mit den uebrigen Parametern dieser Sammelposition zu beachten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4146 steht für „Vitamin B6“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4146 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4146 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.