GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Vitamin A
Die GOÄ-Ziffer 4141 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin A“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung von Vitamin A im Blut. Die Legende weist die Ziffer ausdruecklich als Teil einer Sammelposition aus: Wird Vitamin A gemeinsam mit der Folsaeure- und/oder Vitamin-B12-Bestimmung nach Nummer 4140 erhoben, wird nur eine gemeinsame Punktzahl beziehungsweise Gebuehr angesetzt, nicht die Summe beider Einzelleistungen. In der Praxis kommt die Bestimmung bei Verdacht auf Vitamin-A-Mangel zum Einsatz, etwa bei Seh- und Hornhautstoerungen (Nachtblindheit), Malabsorptionssyndromen, chronischen Lebererkrankungen oder langfristiger parenteraler Ernaehrung, seltener bei Verdacht auf Ueberdosierung im Rahmen hochdosierter Supplementierung. Da sie regelhaft im Kontext einer umfassenderen Vitamin- oder Mangelernaehrungsdiagnostik angefordert wird, ist bei der Abrechnung stets zu pruefen, ob eine der zugehoerigen Sammelpositionsleistungen gleichzeitig erbracht wurde, da dann die gemeinsame Gebuehr nach Nummer 4140 massgeblich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4141 steht für „Vitamin A“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4141 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4141 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.