GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung
Die GOÄ-Ziffer 406 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 406 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Ziffer 424, der angesetzt wird, wenn die Untersuchung zusaetzlich mit einer Farbkodierung durchgefuehrt wird, also der farblichen Darstellung der Blutflussrichtung und -geschwindigkeit im Ultraschallbild. Diese Zusatztechnik erleichtert die schnelle visuelle Beurteilung von Gefaessverlaeufen und Flussverhaeltnissen gegenueber der reinen Graustufen- oder gepulsten Dopplerdarstellung. Der Zuschlag wird also nur dann berechnet, wenn die Grundleistung nach Ziffer 424 tatsaechlich um diese farbkodierte Darstellung erweitert wird, und bildet den damit verbundenen technischen und zeitlichen Mehraufwand gegenueber der Grunduntersuchung ab, ohne dass die Farbkodierung als eigenstaendige Leistung neben Ziffer 424 gesondert abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 406 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 406 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 406 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 406 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.