GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 408 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 408 erfasst die transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefaessen nach Einbringung eines Gefaesskatheters, je Sitzung. Dabei wird ein Ultraschallwandler ueber einen liegenden Katheter direkt in das Blutgefaess eingefuehrt, um die Gefaesswand und ihre Struktur von innen darzustellen, etwa zur Beurteilung von Ablagerungen oder Gefaessveraenderungen waehrend eines kathetergestuetzten Eingriffs. Angewendet wird diese Leistung also nur im Rahmen eines invasiven Katheterverfahrens, bei dem der Katheter ohnehin bereits im Gefaess liegt und zusaetzlich fuer die intravaskulaere Ultraschalldarstellung genutzt wird. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, unabhaengig davon, wie viele Gefaesse innerhalb dieser einen Sitzung transluminal untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 408 steht für „Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 408 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 408 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.