GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 412 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 412 vergütet die sonographische Untersuchung des kindlichen Schädels und gehört zu den pädiatrischen Ultraschall-Screeningleistungen des Abschnitts C. Sie ist ausschließlich bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr berechnungsfähig, da in diesem Alter die Fontanellen als Schallfenster für eine transfontanelläre Untersuchung des Gehirns dienen. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung von Auffälligkeiten der kindlichen Kopfform, des Kopfumfangs oder der neurologischen Entwicklung sowie die Verlaufskontrolle nach perinatalen Komplikationen wie Frühgeburtlichkeit oder Sauerstoffmangel. Von den übrigen kindbezogenen Ultraschallziffern grenzt sich 412 durch das untersuchte Organ ab: während Nummer 413 die Hüftgelenke betrifft, erfasst 412 ausschließlich den Schädel. Mit dem vollendeten 2. Lebensjahr entfällt die Berechnungsfähigkeit dieser speziellen Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 57,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 412 steht für „Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 412 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 412 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.