GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs Das untersuchte Organ…

Ultraschalluntersuchung eines Organs Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben

Die GOÄ-Ziffer 410 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung eines Organs Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 410 erfasst die Ultraschalluntersuchung eines Organs und bildet damit die grundlegende sonographische Basisleistung fuer die Darstellung eines einzelnen Organs, etwa im Abdomen oder an anderer Stelle des Koerpers. Angewendet wird sie immer dann, wenn ein Organ mittels Ultraschall untersucht wird, ohne dass zusaetzliche Verfahren wie Doppler, Duplex oder Farbkodierung zum Einsatz kommen, die ueber die eigens dafuer vorgesehenen Zuschlagsziffern abgerechnet werden. Ausdruecklich bestimmt ist, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist, damit nachvollziehbar bleibt, welches konkrete Organ Gegenstand der Untersuchung war. Werden mehrere Organe untersucht, ist dies entsprechend fuer jedes Organ einzeln zu dokumentieren.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach26,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach40,80 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 410

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 410?

Die GOÄ-Ziffer 410 steht für „Ultraschalluntersuchung eines Organs Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 410?

Die GOÄ-Ziffer 410 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 410 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 410?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 410 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.