GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Parathormon
Die GOÄ-Ziffer 4056 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parathormon“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4056 vergütet die Bestimmung des Parathormons (PTH), das von den Nebenschilddrüsen gebildet wird und den Calcium- und Phosphatstoffwechsel reguliert. In der Praxis kommt diese Bestimmung bei der differentialdiagnostischen Abklärung von Störungen des Calciumhaushalts zum Einsatz, etwa bei Hyperkalzämie oder Hypokalzämie, um zwischen einem primären oder sekundären Hyperparathyreoidismus und anderen Ursachen zu unterscheiden. Sie ergänzt damit andere, im gleichen Kontext genannte Parameter wie das Parathyroid hormone related peptide, das speziell bei tumorbedingter Hyperkalzämie relevant wird, während Parathormon selbst die primäre Nebenschilddrüsenfunktion abbildet. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4014 bewertet, ohne gesonderte zusätzliche Vergütung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4056 steht für „Parathormon“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4056 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4056 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.