GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Somatomedin
Die GOÄ-Ziffer 4060 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Somatomedin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4060 erfasst die Bestimmung von Somatomedin (insulinähnlicher Wachstumsfaktor), der unter dem Einfluss des Wachstumshormons in der Leber gebildet wird und dessen Wirkung vermittelt. In der Praxis wird dieser Parameter zur Abklärung von Wachstums- und Wachstumshormonstörungen bestimmt, etwa bei Verdacht auf Minderwuchs infolge eines Wachstumshormonmangels im Kindesalter oder bei Verdacht auf eine Akromegalie infolge einer Wachstumshormonüberproduktion im Erwachsenenalter, da Somatomedin als stabilerer Surrogatparameter für die Wachstumshormonaktivität gilt. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4014 bewertet, wird also nicht gesondert zusätzlich zu den übrigen Parametern dieser Untersuchungsgruppe vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4060 steht für „Somatomedin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4060 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4060 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.