GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Reninaktivität (PRA), kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten
Die GOÄ-Ziffer 4057 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reninaktivität (PRA), kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4057 erfasst die kinetische Bestimmung der Reninaktivität im Plasma (PRA) anhand von mindestens drei Messpunkten. In der Praxis dient diese Untersuchung der Abklärung von Bluthochdruckformen, bei denen eine Störung des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems vermutet wird, etwa bei Verdacht auf einen primären Hyperaldosteronismus, eine renovaskuläre Hypertonie oder andere sekundäre Hypertonieursachen. Die kinetische Messung mit mehreren Zeitpunkten erlaubt eine differenziertere Beurteilung der enzymatischen Aktivität als eine einmalige Konzentrationsmessung. Sie grenzt sich damit von der direkten Reninkonzentrationsbestimmung nach Nummer 4058 ab, die einen anderen methodischen Ansatz verfolgt. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4014 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4057 steht für „Reninaktivität (PRA), kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4057 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4057 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.