GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität
Die GOÄ-Ziffer 4053 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4053 erfasst die Bestimmung des humanen Choriongonadotropins (HCG) mit dem Ziel, eine Extrauteringravidität auszuschließen. In der Praxis wird dieser Parameter bei Verdacht auf eine ektope Schwangerschaft bestimmt, etwa bei unklaren Unterbauchbeschwerden in Kombination mit einem positiven Schwangerschaftstest, um anhand des HCG-Werts beziehungsweise -Verlaufs zwischen einer intakten intrauterinen und einer extrauterinen Schwangerschaft zu differenzieren. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4014 bewertet, das heißt, sie wird nicht zusätzlich gesondert vergütet, sondern teilt sich die Bewertung mit der dort genannten Position. Inhaltlich bleibt sie jedoch ein eigenständiger laborchemischer Parameter mit spezifischer klinischer Fragestellung im Bereich der gynäkologischen Notfalldiagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4053 steht für „Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4053 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4053 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.