GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Osteocalcin
Die GOÄ-Ziffer 4054 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteocalcin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4054 vergütet die Bestimmung von Osteocalcin, einem von Osteoblasten gebildeten Protein, das als Marker des Knochenstoffwechsels beziehungsweise -umbaus dient. In der Praxis wird der Parameter im Rahmen der Diagnostik von Knochenstoffwechselstörungen bestimmt, etwa zur Beurteilung der Knochenneubildungsaktivität bei Osteoporose oder anderen metabolischen Knochenerkrankungen, häufig ergänzend zu bildgebenden oder densitometrischen Verfahren. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4014 bewertet, wird also nicht zusätzlich gesondert vergütet, sondern teilt die Bewertung mit der dort genannten Position. Als eigenständiger Parameter grenzt sich Osteocalcin von anderen, in derselben Untersuchungsreihe genannten Hormonen und Metaboliten durch seine spezifische Aussage zum Knochenaufbau ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4054 steht für „Osteocalcin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4054 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4054 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.