GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 692: Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks…

Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung

Die GOÄ-Ziffer 692 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 254,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 692 bildet die endoskopische Sondierung der Papilla Vateri im Rahmen einer Duodenoskopie ab, wie sie insbesondere zur endoskopisch-retrograden Darstellung der Gallen- und Pankreasgänge eingesetzt wird. Abgerechnet wird die Untersuchung, wenn über das Duodenoskop gezielt die Papille aufgesucht und sondiert wird, um Kontrastmittel für eine Röntgendarstellung einzubringen und/oder um Sekret aus dem Gangsystem zur weiteren Diagnostik zu gewinnen. Die Leistung geht damit über eine einfache diagnostische Duodenoskopie hinaus, da sie die zusätzliche instrumentelle Manipulation an der Papille einschließt. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung von Gallenwegs- oder Pankreaserkrankungen, etwa bei Verdacht auf Choledocholithiasis, Gangstenosen oder Pankreatitis, bei denen die bildliche oder sekretanalytische Darstellung des Gangsystems diagnostisch entscheidend ist. Sie steht in engem Zusammenhang mit weiterführenden Interventionen wie der Drainageneinlage nach Nummer 692a.

Gebühren und Steigerungssatz

1900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach110,75 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach254,72 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach387,61 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 692 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 692

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 692?

Die GOÄ-Ziffer 692 steht für „Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 692?

Die GOÄ-Ziffer 692 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 692 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 254,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 692?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 692 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.