GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung
Die GOÄ-Ziffer 692 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 254,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 692 bildet die endoskopische Sondierung der Papilla Vateri im Rahmen einer Duodenoskopie ab, wie sie insbesondere zur endoskopisch-retrograden Darstellung der Gallen- und Pankreasgänge eingesetzt wird. Abgerechnet wird die Untersuchung, wenn über das Duodenoskop gezielt die Papille aufgesucht und sondiert wird, um Kontrastmittel für eine Röntgendarstellung einzubringen und/oder um Sekret aus dem Gangsystem zur weiteren Diagnostik zu gewinnen. Die Leistung geht damit über eine einfache diagnostische Duodenoskopie hinaus, da sie die zusätzliche instrumentelle Manipulation an der Papille einschließt. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung von Gallenwegs- oder Pankreaserkrankungen, etwa bei Verdacht auf Choledocholithiasis, Gangstenosen oder Pankreatitis, bei denen die bildliche oder sekretanalytische Darstellung des Gangsystems diagnostisch entscheidend ist. Sie steht in engem Zusammenhang mit weiterführenden Interventionen wie der Drainageneinlage nach Nummer 692a.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 110,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 254,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 387,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 692 steht für „Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 692 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 254,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 692 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.