GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HLA-Isoantikörpernachweis
Die GOÄ-Ziffer 4010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HLA-Isoantikörpernachweis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 53,62 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4010 vergütet den Nachweis von HLA-Isoantikörpern, also von Antikörpern, die sich gegen fremde HLA-Antigene richten. Diese Untersuchung kommt zum Einsatz, wenn geklärt werden soll, ob eine Person bereits Antikörper gegen HLA-Merkmale anderer Individuen gebildet hat, etwa infolge früherer Transfusionen, Schwangerschaften oder Transplantationen. Der Nachweis solcher Isoantikörper ist relevant für die Einschätzung eines immunologischen Risikos vor erneuten Transfusionen oder Transplantationen, da vorbestehende Antikörper zu Abstoßungsreaktionen oder Transfusionsreaktionen führen können. Die Leistung erfasst zunächst nur den qualitativen bzw. screeningartigen Nachweis, dass entsprechende Isoantikörper vorhanden sind, ohne diese im Detail zu differenzieren; die genauere Bestimmung, gegen welche HLA-Merkmale sich die nachgewiesenen Antikörper konkret richten, ist Gegenstand der Spezifizierung nach Nummer 4011.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 60,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4010 steht für „HLA-Isoantikörpernachweis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4010 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.