GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender – einschließlich Kontrollen
Die GOÄ-Ziffer 4013 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender – einschließlich Kontrollen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 4600 Punkten bewertet; das entspricht 268,12 € beim einfachen und 308,34 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4013 vergütet die Lymphozytenmischkultur (Mixed Lymphocyte Culture, MLC) zwischen Empfänger und Spender einschließlich der erforderlichen Kontrollansätze. Bei dieser Untersuchung werden Lymphozyten von Empfänger und potenziellem Spender gemeinsam kultiviert, um funktionell zu prüfen, in welchem Ausmaß sich die Zellen gegenseitig immunologisch stimulieren; eine starke wechselseitige Reaktion spricht für eine geringere HLA-Kompatibilität, insbesondere im Bereich der Klasse-II-Merkmale. Die Untersuchung ergänzt die serologischen und molekularbiologischen HLA-Typisierungen um eine funktionelle Kompatibilitätsprüfung und wird typischerweise vor Transplantationen eingesetzt, etwa bei der Stammzell- oder Knochenmarktransplantation. Die eingeschlossenen Kontrollen sind notwendig, um die Reaktionsstärke korrekt einordnen und methodisch bedingte Reaktionen von einer echten Fremdstimulation unterscheiden zu können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 268,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 308,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 348,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4013 steht für „Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender – einschließlich Kontrollen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4013 ist mit 4600 Punkten bewertet; das entspricht 268,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 308,34 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4013 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.