GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 4009 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 180,98 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4009 beschreibt die Subtypisierung der HLA-Klasse-II-Antigene mittels molekularbiologischer Methoden unter Einsatz von bis zu 40 Sonden, ebenfalls insgesamt und nicht je Sonde abgerechnet. Sie geht über die Gesamttypisierung nach Nummer 4008 hinaus, indem sie eine feinere, höher auflösende Differenzierung der zuvor grob typisierten Klasse-II-Merkmale ermöglicht, etwa zur genaueren Unterscheidung von Allelvarianten innerhalb einer bereits identifizierten HLA-Gruppe. Angewendet wird diese Leistung insbesondere dort, wo eine hochauflösende HLA-Klasse-II-Typisierung erforderlich ist, etwa zur genaueren Spender-Empfänger-Abstimmung vor einer Transplantation. Die höhere zulässige Sondenzahl von bis zu 40 gegenüber 15 bei Nummer 4008 spiegelt den größeren methodischen Aufwand der Subtypisierung wider. Auch hier handelt es sich um eine Pauschalbewertung des gesamten Untersuchungsgangs.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 180,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 204,59 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4009 steht für „Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4009 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 180,98 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4009 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.