GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006
Die GOÄ-Ziffer 4007 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 3600 Punkten bewertet; das entspricht 209,83 € beim einfachen und 241,31 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Analog zu Nummer 4005 definiert Nummer 4007 den Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006. Da die Gesamttypisierung der HLA-Klasse-I-Antigene je eingesetztem Antiserum abgerechnet wird und dabei mindestens 60 Antiseren zum Einsatz kommen, würde eine ungekappte Summierung zu einem sehr hohen Gesamtbetrag führen. Nummer 4007 begrenzt daher die Summe aller nach Nummer 4006 abgerechneten Einzelleistungen auf einen festgelegten Maximalbetrag, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der eingesetzten Antiseren oberhalb der Mindestanzahl. In der Praxis wird die Position stets gemeinsam mit den Einzelabrechnungen nach Nummer 4006 angesetzt und stellt sicher, dass die vollständige serologische HLA-Klasse-I-Typisierung wirtschaftlich kalkulierbar bleibt, ohne die einzelne Antiserum-Bestimmung selbst zu bewerten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 209,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 272,78 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4007 steht für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4007 ist mit 3600 Punkten bewertet; das entspricht 209,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4007 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.