GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach Isolierung der Zellen
Die GOÄ-Ziffer 4004 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach Isolierung der Zellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen und 4,29 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4004 beschreibt den Nachweis eines einzelnen HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest, durchgeführt nach vorheriger Isolierung der Lymphozyten. Beim Lymphozytotoxizitätstest werden die isolierten Lymphozyten mit spezifischen Antiseren und Komplement inkubiert; eine Zellschädigung zeigt das Vorliegen des jeweiligen Antigens an. Angewendet wird die Leistung, wenn gezielt ein einzelnes HLA-Klasse-I-Merkmal bestimmt werden soll, etwa zur ergänzenden Abklärung im Rahmen von Transplantations- oder Vaterschaftsdiagnostik, ohne dass eine vollständige Typisierung erforderlich ist. Da die Bestimmung je Antigen erfolgt, wird die Nummer bei Testung mehrerer Antigene entsprechend oft angesetzt; die Gesamtsumme wird jedoch durch den in Nummer 4005 festgelegten Höchstwert begrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,29 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,85 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4004 steht für „Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach Isolierung der Zellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4004 ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,29 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4004 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.