GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004
Die GOÄ-Ziffer 4005 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 201,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4005 legt keinen eigenständigen diagnostischen Inhalt fest, sondern definiert den Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004. Werden im Rahmen einer HLA-Klasse-I-Diagnostik mehrere einzelne Antigene nacheinander mittels Lymphozytotoxizitätstest nachgewiesen und damit die Nummer 4004 mehrfach angesetzt, begrenzt Nummer 4005 den insgesamt abrechenbaren Betrag auf einen festgelegten Maximalwert, unabhängig davon, wie viele Einzelbestimmungen tatsächlich durchgeführt wurden. In der Praxis verhindert diese Regelung, dass eine umfangreiche Testung vieler einzelner Antigene zu einer unverhältnismäßig hohen Gesamtvergütung führt, verglichen mit einer vollständigen Typisierung. Die Nummer wird stets zusammen mit mindestens einer Abrechnung nach Nummer 4004 verwendet und stellt damit die Kappungsgrenze für diese Leistungsposition dar, nicht eine eigenständige zusätzliche Untersuchung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 227,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4005 steht für „Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4005 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4005 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.