GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung
Die GOÄ-Ziffer 4003 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 26,81 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 4003 vergütet die Isolierung von Zellen, Zellorganellen oder Proteinen mittels Dichtegradiententrennung, abgerechnet je durchgeführter Isolierung. Das Verfahren nutzt einen Gradienten unterschiedlicher Dichte, in dem sich Bestandteile einer Probe entsprechend ihrer physikalischen Dichte auftrennen lassen, etwa zur Gewinnung mononukleärer Zellen aus Blut. Sie stellt typischerweise einen vorbereitenden Arbeitsschritt für nachfolgende spezialisierte Untersuchungen dar, etwa HLA-Typisierungen mittels Lymphozytotoxizitätstest oder die Lymphozytenmischkultur, bei denen isolierte, aufgereinigte Zellpopulationen Voraussetzung sind. Werden im Rahmen einer Untersuchung mehrere unterschiedliche Isolierungsschritte benötigt, etwa für verschiedene Zell- oder Proteinfraktionen, kann die Leistung entsprechend mehrfach angesetzt werden, da die Abrechnung ausdrücklich je Isolierung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 30,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4003 steht für „Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4003 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4003 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.