GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3996 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 40,22 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3996 bildet die quantitative Bestimmung von Antikoerpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay bei mehr als zwei Titerstufen oder einem vergleichbaren Verfahren ab. Sie wird angewendet, wenn ueber den qualitativen Nachweis nach Nummer 3995 hinaus eine differenzierte quantitative Aussage ueber die Antikoerpermenge benoetigt wird, etwa zur Verlaufsbeurteilung einer immunologisch bedingten Zytopenie oder zur genaueren Risikoeinschaetzung vor Transfusionen von Thrombozyten- oder Leukozytenkonzentraten. Durch die groessere Anzahl untersuchter Titerstufen laesst sich der Antikoerpertiter praeziser abbilden als bei der auf zwei Stufen begrenzten qualitativen Untersuchung. Die Wahl zwischen den beiden Ziffern richtet sich also danach, ob ein einfacher Nachweis oder eine feinere quantitative Titerbestimmung klinisch erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 45,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3996 steht für „Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3996 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3996 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.