GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kältehämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je Untersuchung Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 3999 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kältehämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je Untersuchung Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3999 fasst mehrere aufwendige spezialserologische Zusatzuntersuchungen zusammen: die Antikoerper-Elution, die Antikoerper-Absorption, die Untersuchung auf biphasische Kaeltehaemolysine sowie den Saeure-Serum-Test oder aehnlich aufwendige Verfahren, abgerechnet je durchgefuehrter Untersuchung. Sie wird angewendet, wenn die bisherigen Standarduntersuchungen wie Suchtest, Differenzierung, direkter beziehungsweise indirekter Coombstest keine eindeutige Klaerung erlauben und weitergehende, technisch aufwendigere Methoden erforderlich sind, etwa zur Abloesung gebundener Antikoerper von Erythrozyten zwecks naeherer Identifizierung, zur gezielten Entfernung stoerender Antikoerper aus dem Serum oder zur Abklaerung seltener haemolytischer Krankheitsbilder mittels biphasischer Kaeltehaemolysine beziehungsweise des Saeure-Serum-Tests. Da die Abrechnung je Untersuchung erfolgt, kommt die Ziffer bei mehreren durchgefuehrten Verfahren entsprechend mehrfach zum Ansatz.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3999 steht für „Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kältehämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je Untersuchung Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3999 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3999 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.