GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach Nummer 3989 oder 3992
Die GOÄ-Ziffer 3993 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach Nummer 3989 oder 3992“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 26,81 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3993 erfasst die Bestimmung des Antikoerpertiters, wenn ein vorausgegangener Antikoerpersuchtest gegen Erythrozytenantigene positiv ausgefallen ist. Die Ziffer wird im Anschluss an einen der zuvor genannten Suchteste angewendet, um nicht nur das Vorhandensein, sondern auch die Konzentration beziehungsweise Staerke des nachgewiesenen Antikoerpers durch stufenweise Verduennung des Patientenserums zu quantifizieren. Dies ist klinisch relevant, um das Ausmass einer Immunisierung einzuschaetzen, den Verlauf einer Antikoerperbildung zu beobachten oder das Risiko einer haemolytischen Transfusionsreaktion beziehungsweise bei Schwangeren einer fetalen Erythroblastose abzuschaetzen. Die Titerbestimmung ergaenzt damit die vorausgegangene Suchtest- und Differenzierungsdiagnostik der Nummern 3987 bis 3992 um eine quantitative Verlaufsgroesse und wird nur dann angesetzt, wenn tatsaechlich ein positiver Suchtestbefund vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 30,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3993 steht für „Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach Nummer 3989 oder 3992“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3993 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3993 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.