GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten Antiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Antiserum
Die GOÄ-Ziffer 3998 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten Antiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Antiserum“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3998 erfasst den Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikoerperklasse mittels monovalenter Antiseren, durchgefuehrt im Anschluss an die Leistung nach Nummer 3989 oder Nummer 3997. Sie wird angewendet, wenn nach einer positiven Antikoerperdifferenzierung oder einem positiven direkten Coombstest geklaert werden soll, welcher Immunglobulinklasse beziehungsweise welchem Komplementbestandteil der nachgewiesene Antikoerper beziehungsweise die Beladung zuzuordnen ist. Durch den gezielten Einsatz monovalenter, also auf jeweils eine Klasse spezialisierter Antiseren laesst sich diese Zuordnung praezise vornehmen, was fuer die klinische Einordnung, etwa bei autoimmunhaemolytischen Anaemien oder Transfusionsreaktionen, von Bedeutung ist. Die Abrechnung erfolgt je untersuchter Klasse, sodass die Ziffer bei mehreren getesteten Antiserenklassen entsprechend mehrfach angesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3998 steht für „Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten Antiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Antiserum“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3998 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3998 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.