GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gesamtkomplement CH 50
Die GOÄ-Ziffer 3967 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gesamtkomplement CH 50“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 33,52 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3967 steht fuer die Bestimmung der Gesamtkomplementaktivitaet ueber den klassischen Aktivierungsweg mittels des haemolytischen Verfahrens CH 50. Angewendet wird die Ziffer, wenn die Funktionsfaehigkeit der Komplementkaskade im Zusammenspiel gepruewft werden soll, etwa im Rahmen der Abklaerung rezidivierender Infektionen, autoimmunologischer Erkrankungen oder eines Verdachts auf angeborenen Komplementmangel. Der Test bildet die kombinierte Wirkung aller beteiligten Faktoren des klassischen Wegs ab und dient haeufig als Screening, bevor einzelne Faktoren gezielt untersucht werden. Sie bildet zudem die Bezugsposition fuer mehrere nachfolgende Einzelfaktor-Bestimmungen, die Nummern 3968 bis 3971, die als Sammelposition gemeinsam mit dieser Ziffer abgerechnet werden, wenn sie im Zusammenhang durchgefuehrt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 37,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3967 steht für „Gesamtkomplement CH 50“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3967 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3967 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.