GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3965 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen und 17,43 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3965 bildet die quantitative Bestimmung der Konzentration des C1-Esteraseinhibitors im Serum ab, durchgefuehrt mittels Immundiffusion oder aehnlicher immunchemischer Nachweisverfahren. Sie wird angewendet, wenn nicht die funktionelle Aktivitaet des Inhibitors, sondern dessen Proteinmenge bestimmt werden soll, etwa zur weiteren Abklaerung eines auffaelligen Aktivitaetstests oder zur Differenzierung der Ursache einer verminderten C1-Esteraseinhibitor-Wirkung. Im Unterschied zu Nummer 3964, die die chromogene Aktivitaetsmessung erfasst, liefert die Immundiffusion einen rein quantitativen Messwert unabhaengig von der biologischen Wirksamkeit des Proteins. In der Praxis werden beide Untersuchungen haeufig ergaenzend eingesetzt, um zwischen einem quantitativen Mangel und einer funktionellen Stoerung des Inhibitors zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 19,70 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3965 steht für „C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3965 ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3965 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.