GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis
Die GOÄ-Ziffer 3968 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3968 erfasst die Bestimmung der Aktivitaet des Komplementfaktors C3 mittels Lysistest. Sie wird eingesetzt, wenn gezielt die Funktion dieses zentralen Komplementfaktors ueberprueft werden soll, etwa zur weiteren Differenzierung eines auffaelligen Gesamtkomplement-Screenings oder bei Verdacht auf einen isolierten C3-Mangel. Nach der amtlichen Bestimmung wird diese Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet und teilt sich die Punktzahl beziehungsweise Gebuehr mit Nummer 3967, Gesamtkomplement CH 50; wird C3 also gemeinsam mit der Gesamtkomplementbestimmung angefordert, ist dies bei der Abrechnung entsprechend zu beruecksichtigen und nicht gesondert in voller Hoehe zusaetzlich anzusetzen. Inhaltlich unterscheidet sich die Ziffer von der reinen Konzentrationsbestimmung nach Nummer 3969, da hier die funktionelle Aktivitaet und nicht die Proteinmenge gemessen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3968 steht für „Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3968 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3968 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.