GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
C1-Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat
Die GOÄ-Ziffer 3964 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „C1-Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3964 erfasst die laboranalytische Bestimmung der Aktivitaet des C1-Esteraseinhibitors mittels chromogenem Substrat. Angewendet wird die Ziffer, wenn ein funktioneller Aktivitaetstest des Inhibitors angefordert wird, etwa im Rahmen der Abklaerung eines hereditaeren oder erworbenen Angiooedems mit Verdacht auf eine Stoerung des Komplementsystems. Das chromogene Substratverfahren misst dabei die tatsaechliche enzymhemmende Wirksamkeit des Proteins und nicht dessen blosse Menge im Serum. Davon abzugrenzen ist Nummer 3965, die die quantitative Konzentration des C1-Esteraseinhibitors mittels Immundiffusion oder vergleichbarer Methoden bestimmt und damit eine andere Fragestellung, Menge statt Funktion, beantwortet. Beide Ziffern koennen je nach klinischer Fragestellung gemeinsam oder einzeln zum Einsatz kommen, je nachdem ob Aktivitaet, Konzentration oder beides diagnostisch relevant ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3964 steht für „C1-Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3964 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3964 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.