GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis
Die GOÄ-Ziffer 3970 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3970 erfasst die Bestimmung der Aktivitaet des Komplementfaktors C4 mittels Lysistest, analog zur C3-Aktivitaetsmessung nach Nummer 3968, jedoch bezogen auf den Faktor C4. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte funktionelle Pruefung dieses Faktors erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf eine Stoerung des klassischen Aktivierungswegs oder im Rahmen der differenzierten Abklaerung eines hereditaeren Angiooedems, bei dem C4 typischerweise erniedrigt ist. Auch hier gilt die amtliche Bestimmung, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird und sich die Punktzahl beziehungsweise Gebuehr mit Nummer 3967 teilt, wenn beide gemeinsam erbracht werden. Von der reinen Konzentrationsbestimmung des Faktors nach Nummer 3971 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass sie die funktionelle Wirksamkeit statt der Proteinmenge misst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3970 steht für „Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3970 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3970 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.