GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gesamtkomplement AH 50
Die GOÄ-Ziffer 3966 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gesamtkomplement AH 50“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 40,22 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3966 erfasst die Bestimmung der Gesamtkomplementaktivitaet ueber den alternativen Aktivierungsweg mittels des haemolytischen Testverfahrens AH 50. Sie wird angewendet, wenn die Funktionsfaehigkeit des alternativen Komplementwegs als Ganzes ueberprueft werden soll, etwa bei Verdacht auf einen Komplementmangel oder eine Aktivierungsstoerung, die ueber den alternativen statt den klassischen Weg verlaeuft. Der Test misst, bis zu welchem Verduennungsgrad des Patientenserums noch eine haemolytische Wirkung auf Testerythrozyten erzielt wird, und gibt damit eine Gesamtaussage ueber das Zusammenspiel der beteiligten Faktoren dieses Wegs. Abzugrenzen ist die Leistung von Nummer 3967, die den klassischen Aktivierungsweg mittels CH 50 misst; beide Untersuchungen ergaenzen sich, wenn geklaert werden soll, welcher der beiden Aktivierungswege betroffen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 45,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3966 steht für „Gesamtkomplement AH 50“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3966 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3966 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.