GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3963 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst die immunologische Bestimmung des von-Willebrand-Faktor-Antigens mittels Ligandenassay, einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. Der von-Willebrand-Faktor vermittelt die Thrombozytenadhäsion an verletztes Gefäßendothel und stabilisiert im Plasma den Gerinnungsfaktor VIII. Angewendet wird die Bestimmung bei Verdacht auf ein von-Willebrand-Syndrom, der häufigsten hereditären Blutungsneigung, insbesondere bei Patienten mit Schleimhautblutungen, verlängerter Blutungszeit oder auffälliger Faktor-VIII-Aktivität unklarer Ursache. Die Antigenbestimmung erfasst dabei die vorhandene Proteinmenge und wird zur vollständigen Diagnostik mit der funktionellen Ristocetin-Cofaktor-Aktivität kombiniert, da erst das Verhältnis von Antigenmenge zu funktioneller Aktivität eine Zuordnung zu den verschiedenen Subtypen des von-Willebrand-Syndroms erlaubt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3963 steht für „Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3963 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3963 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.