GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3962 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft die mikroskopische Beurteilung der Thrombozytenausbreitung, bei der das Ausbreitungsverhalten der Thrombozyten auf einer Oberfläche lichtmikroskopisch untersucht wird. Angewendet wird die Methode zur Beurteilung der thrombozytären Adhäsions- und Formänderungsfähigkeit, die für die primäre Hämostase von Bedeutung ist, insbesondere bei der Abklärung unklarer Blutungsneigungen, wenn Aggregationstests allein keine ausreichende Erklärung liefern oder eine zusätzliche morphologische Beurteilung der Thrombozytenfunktion gewünscht wird. Die mikroskopische Beurteilung ergänzt die funktionellen Aggregationstests um eine visuelle, morphologisch orientierte Komponente und kann Hinweise auf strukturelle oder funktionelle Störungen der Thrombozytenmembran und des Zytoskeletts liefern, die sich in einer gestörten Formänderung und Ausbreitung äußern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3962 steht für „Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3962 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3962 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.