GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren
Die GOÄ-Ziffer 3961 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 60,33 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Beschreibt den Thrombozytenaggregationstest unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Stimulatoren, bei dem die Aggregationsfähigkeit der Thrombozyten nach Zugabe der jeweiligen Reizsubstanzen gemessen wird. Angewendet wird der Test zur Abklärung thrombozytärer Funktionsstörungen bei Patienten mit erhöhter Blutungsneigung und unauffälligen plasmatischen Gerinnungswerten, etwa bei Verdacht auf eine angeborene Thrombozytopathie oder eine erworbene Funktionsstörung, beispielsweise durch Medikamente wie Acetylsalicylsäure. Durch die Verwendung mehrerer Stimulatoren lässt sich das Aggregationsverhalten differenziert charakterisieren und einer bestimmten Störung zuordnen, da unterschiedliche Stimulatoren jeweils andere Aktivierungswege der Thrombozyten ansprechen und so Rückschlüsse auf den betroffenen Mechanismus der Thrombozytenfunktion erlauben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 68,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3961 steht für „Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3961 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3961 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.