GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 3960 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Umfasst die Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert) als Doppelbestimmung. Der Test prüft das extrinsische Gerinnungssystem sowie die gemeinsame Endstrecke und dient als zentraler Routineparameter zur Überwachung der oralen Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten, zur präoperativen Gerinnungsabklärung sowie zur Beurteilung der Lebersyntheseleistung, da die betroffenen Faktoren überwiegend in der Leber gebildet werden. Die Doppelbestimmung dient der Absicherung der Messgenauigkeit, insbesondere bei grenzwertigen oder therapeutisch bedeutsamen Werten, etwa zur Dosisanpassung der Antikoagulation. Im Unterschied zur partiellen Thromboplastinzeit, die das intrinsische System abbildet, erfasst die Thromboplastinzeit vorrangig die Vitamin-K-abhängigen Faktoren des extrinsischen Systems und ist damit der maßgebliche Parameter für die Marcumar-/Phenprocoumon-Überwachung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3960 steht für „Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3960 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3960 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.