GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombinkoagulasezeit
Die GOÄ-Ziffer 3959 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombinkoagulasezeit“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Bezeichnet die Bestimmung der Thrombinkoagulasezeit (Thrombinzeit), bei der die Zeit bis zur Gerinnselbildung nach Zugabe von Thrombin zum Patientenplasma gemessen wird und damit die letzte gemeinsame Endstrecke der Gerinnung, die Umwandlung von Fibrinogen in Fibrin, geprüft wird. Angewendet wird der Test bei Verdacht auf Störungen dieser Endstrecke, etwa bei Fibrinogenmangel, Dysfibrinogenämie, beim Vorliegen von Fibrinspaltprodukten mit hemmender Wirkung auf die Fibrinbildung oder unter Heparintherapie, da die Thrombinzeit heparinsensitiv ist. Eine verlängerte Thrombinzeit erfordert zur weiteren Differenzierung häufig die Reptilasezeit, da diese im Gegensatz zur Thrombinzeit nicht durch Heparin beeinflusst wird und so zwischen einer Heparinwirkung und einer echten Fibrinbildungsstörung unterscheiden hilft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3959 steht für „Thrombinkoagulasezeit“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3959 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3959 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.