GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3958 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen und 32,17 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft die Bestimmung des Thrombin-Antithrombin-Komplexes (TAT-Komplex) mittels Ligandenassay einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. Der TAT-Komplex entsteht bei der Neutralisierung von aktiviertem Thrombin durch Antithrombin und gilt als empfindlicher Marker einer aktivierten Gerinnung. Angewendet wird die Bestimmung bei Verdacht auf eine subklinische oder beginnende Aktivierung des Gerinnungssystems, etwa im Rahmen der Verlaufsbeurteilung einer Verbrauchskoagulopathie, zur Früherkennung einer thrombotischen Aktivierung oder zur Überwachung des Therapieerfolgs bei Zuständen mit gesteigertem Gerinnungsumsatz. Da der TAT-Komplex bereits geringe Aktivierungsvorgänge anzeigt, bevor sich dies in den klassischen Globaltests wie Quick und PTT niederschlägt, ergänzt er die übrigen Gerinnungsparameter als früher, sensitiver Aktivierungsmarker.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 36,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3958 steht für „Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3958 ist mit 480 Punkten bewertet; das entspricht 27,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3958 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.