GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm
Die GOÄ-Ziffer 3957 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Beschreibt die Erstellung eines Thrombelastogramms oder Resonanzthrombogramms, eines globalen Verfahrens zur Darstellung des gesamten Gerinnungsverlaufs von der Gerinnselbildung über deren Festigkeit bis zur Fibrinolyse in einer graphischen Kurve. Angewendet wird die Untersuchung insbesondere im perioperativen Bereich, etwa bei größeren chirurgischen Eingriffen, in der Transplantationschirurgie oder bei schweren Blutungen, um rasch einen Gesamtüberblick über die Gerinnungsfunktion zu erhalten und gezielt Blutprodukte oder Gerinnungsfaktoren zu substituieren. Im Unterschied zu den zuvor genannten Einzelparametern, die jeweils einen isolierten Aspekt der Gerinnung messen, bildet das Thrombelastogramm den gesamten dynamischen Ablauf der Gerinnselbildung und -auflösung als integratives Verfahren ab und eignet sich damit besonders zur bettseitigen Verlaufsbeurteilung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3957 steht für „Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3957 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3957 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.