GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination
Die GOÄ-Ziffer 3956 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Umfasst die Bestimmung des Ristocetin-Cofaktors mittels Agglutinationsmethode, die die funktionelle Aktivität des von-Willebrand-Faktors über dessen Fähigkeit misst, unter Zugabe von Ristocetin eine Thrombozytenagglutination zu vermitteln. Angewendet wird die Untersuchung zur funktionellen Abklärung eines von-Willebrand-Syndroms, insbesondere zur Unterscheidung der verschiedenen Subtypen dieser Erkrankung, bei denen die Menge des von-Willebrand-Faktors normal, seine Funktion aber eingeschränkt sein kann. Klinisch relevant ist der Test bei Patienten mit erhöhter Blutungsneigung, insbesondere Schleimhautblutungen, sowie verlängerter Blutungszeit bei unauffälligen Standardgerinnungstests. Die funktionelle Ristocetin-Cofaktor-Aktivität liefert damit eine für die Diagnose und Klassifikation des von-Willebrand-Syndroms wesentliche, über die reine Antigenbestimmung hinausgehende Information.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3956 steht für „Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3956 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3956 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.