GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Reptilasezeit
Die GOÄ-Ziffer 3955 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reptilasezeit“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Bezeichnet die Bestimmung der Reptilasezeit, bei der die Gerinnungszeit nach Zugabe von Reptilase, einem Schlangengiftenzym, gemessen wird, das Fibrinogen direkt in Fibrin umwandelt, ohne dabei von Heparin beeinflusst zu werden. Angewendet wird der Test zur Abklärung einer verlängerten Thrombinzeit, um zu unterscheiden, ob die Verlängerung durch eine Heparinwirkung oder durch eine tatsächliche Störung der Fibrinbildung, etwa eine Dysfibrinogenämie oder einen Fibrinogenmangel, bedingt ist: Da Reptilase nicht durch Heparin gehemmt wird, bleibt die Reptilasezeit bei heparinbedingter Thrombinzeitverlängerung normal, während sie bei einer echten Fibrinogenstörung ebenfalls verlängert ist. Die Untersuchung ergänzt damit die Thrombinkoagulasezeit bei der differenzierten Abklärung der terminalen Gerinnungsphase.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3955 steht für „Reptilasezeit“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3955 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3955 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.