GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3934 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst die quantitative Bestimmung des Fibrinogens im Plasma mittels Immundiffusion oder vergleichbarer immunologischer Verfahren, im Unterschied zu funktionellen (gerinnungsphysiologischen) Fibrinogen-Bestimmungen. Anwendung findet die Ziffer bei Verdacht auf Gerinnungsstörungen, im Rahmen der Abklärung einer Blutungsneigung, bei Leberfunktionsstörungen mit verminderter Syntheseleistung sowie bei Verbrauchskoagulopathien (DIC), bei denen erniedrigte Fibrinogenwerte auf einen erhöhten Umsatz hinweisen. Auch entzündliche Prozesse, die als Akute-Phase-Reaktion zu erhöhtem Fibrinogen führen, werden hierüber erfasst. Die Immundiffusion misst die Proteinmenge unabhängig von deren Gerinnungsfunktion und ergänzt damit funktionelle Gerinnungstests wie die Thromboplastinzeit oder die PTT, wenn zwischen einem quantitativen Mangel und einer funktionellen Störung des Fibrinogenmoleküls (Dysfibrinogenämie) unterschieden werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3934 steht für „Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3934 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3934 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.