GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ
Die GOÄ-Ziffer 3937 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft den qualitativen Nachweis quervernetzter Fibrinspaltprodukte, im klinischen Sprachgebrauch als D-Dimere bezeichnet, die spezifisch beim Abbau von bereits durch Faktor XIII stabilisiertem, quervernetztem Fibrin entstehen. Angewendet wird der Test zum orientierenden Ausschluss oder Nachweis einer akuten Thrombose, etwa bei Verdacht auf tiefe Beinvenenthrombose oder Lungenembolie, sowie im Rahmen der Diagnostik einer Verbrauchskoagulopathie. Im Unterschied zu den einfachen Fibrinogenspaltprodukten weist der Dimertest gezielt auf eine vorausgegangene Gerinnselbildung mit anschließender Fibrinolyse hin, nicht lediglich auf eine gesteigerte Proteolyse. Als qualitatives Verfahren liefert er ein positives oder negatives Ergebnis und dient vor allem der schnellen Erstabklärung, bevor gegebenenfalls die quantitative Bestimmung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3937 steht für „Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3937 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3937 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.