GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ
Die GOÄ-Ziffer 3936 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Umfasst die mengenmäßige Bestimmung der Fibrinogenspaltprodukte im Plasma und geht damit über den reinen qualitativen Nachweis hinaus. Zur Anwendung kommt sie, wenn nach einem positiven qualitativen Suchtest oder bei bekannter gesteigerter Fibrinolyse der genaue Konzentrationsverlauf beurteilt werden soll, etwa zur Verlaufskontrolle einer Verbrauchskoagulopathie, einer thrombolytischen Therapie oder einer schweren Lebererkrankung. Die quantitative Aussage erlaubt eine differenziertere Einschätzung des Schweregrads der Fibrinolyseaktivierung als der qualitative Test und unterstützt therapeutische Entscheidungen, etwa die Dosierung gerinnungsaktiver Medikamente. Gegenüber den quervernetzten Fibrinspaltprodukten (D-Dimeren) erfasst sie die Gesamtheit der Fibrinogen- und Fibrinabbauprodukte und nicht spezifisch die stabilisierten, quervernetzten Fragmente.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3936 steht für „Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3936 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3936 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.