GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Blutungszeit
Die GOÄ-Ziffer 3932 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutungszeit“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3932 erfasst die Bestimmung der Blutungszeit, eine In-vivo-Untersuchung, bei der nach einer standardisierten kleinen Hautverletzung die Zeit bis zum Sistieren der Blutung gemessen wird. Sie kommt vor allem im Rahmen der Basisdiagnostik der primären, also thrombozytären Blutstillung zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine Thrombozytenfunktionsstörung oder vor operativen Eingriffen die Funktion der Blutplättchen und der Gefäßwand klinisch abgeschätzt werden soll. Im Unterschied zu den übrigen in diesem Abschnitt genannten Gerinnungsparametern, die im Labor an entnommenem Material bestimmt werden, handelt es sich bei der Blutungszeit um eine unmittelbar am Patienten durchgeführte funktionelle Prüfung, weshalb sie eine eigenständige Ergänzung zu laborchemischen Gerinnungsanalysen darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3932 steht für „Blutungszeit“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3932 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3932 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.