GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ
Die GOÄ-Ziffer 3935 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Beschreibt den qualitativen Nachweis von Fibrinogenspaltprodukten, die beim proteolytischen Abbau von Fibrinogen durch Plasmin entstehen. Angewendet wird die Untersuchung als orientierender Suchtest bei Verdacht auf eine gesteigerte Fibrinolyse oder eine Verbrauchskoagulopathie, etwa im Rahmen einer Sepsis, eines Traumas oder geburtshilflicher Komplikationen. Das Ergebnis liefert lediglich eine Ja/Nein-Aussage zum Vorhandensein der Spaltprodukte, ohne deren Menge zu beziffern. Von der quantitativen Bestimmung unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass kein Zahlenwert, sondern nur der positive oder negative Nachweis dokumentiert wird; sie eignet sich daher vor allem als rascher Screeningtest, während für die Verlaufsbeurteilung und Therapiesteuerung die quantitative Untersuchung herangezogen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3935 steht für „Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3935 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3935 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.