GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antithrombin III, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3931 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antithrombin III, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3931 vergütet die Bestimmung von Antithrombin III mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden, also eine immunologische Konzentrationsmessung des Proteins unabhängig von dessen funktioneller Aktivität. Sie wird angesetzt, wenn im Rahmen der Thrombophilie- oder Gerinnungsdiagnostik geklärt werden soll, ob die Menge des vorhandenen Antithrombin III normal, vermindert oder vermehrt ist, etwa zur Differenzierung eines quantitativen von einem qualitativen Mangel. Im Unterschied zur chromogenen, funktionellen Bestimmung nach Ziffer 3930, die die Hemmaktivität misst, erfasst diese Ziffer allein die Proteinkonzentration; ein normaler Immundiffusionsbefund bei gleichzeitig verminderter Aktivität kann so auf eine funktionell defekte Variante des Proteins hinweisen und ist diagnostisch wegweisend.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3931 steht für „Antithrombin III, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3931 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3931 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.