GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem
Die GOÄ-Ziffer 3926 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 134,06 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3926 vergütet die Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung, also die direkte Bestimmung der Basenabfolge eines DNA- oder RNA-Abschnitts. Sie wird angesetzt, wenn nach den vorgeschalteten Schritten der Isolierung, gegebenenfalls des Verdaus, der Amplifikation und der elektrophoretischen Auftrennung die genaue Nukleotidsequenz eines Zielbereichs ermittelt werden soll, etwa zum Nachweis einer bestimmten Mutation oder zur eindeutigen Identifizierung eines Erregers oder Genabschnitts. Im Unterschied zur Hybridisierung nach Ziffer 3924, die nur die Anwesenheit einer bekannten Sequenz nachweist, liefert die Sequenzierung die vollständige Basenabfolge und damit die präziseste Form der molekulargenetischen Identifizierung, weshalb sie den abschließenden Schritt der Untersuchungskette bildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 151,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3926 steht für „Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3926 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3926 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.